Darf ich eine Straftat filmen?

Darf man trotz Datenschutz fremde Personen bei einer Straftat filmen?

Parkplatz DahmenseeHeißes Eisen … hundert Meinungen …

Hier das Beispiel „Entwendung von Gullideckeln“

§ 34
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen,
namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Also beobachtest du jemanden bei einer Straftat, dürftest du ihn gemäß § 127 Abs 1 sogar „vorläufig festnehmen“.
Ist der Verdacht unbegründet, hast du allerdings den evtl. Strafttatbestand der Freiheitsberaubung an der Backe. 🙁
Oder vorher schon die Gefahr deiner Unversehrtheit. 🙁

Es ist nunmal der Job der Polizei und nicht deiner ! 😉

Auf Grund des rechtfertigenden Notstands StGB 34 dürftest du es filmen und die Daten der Polizei übergeben, damit diese den Täter identifizieren kann.
(gerade im Fall einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit – hier Beispiel entfernte Gullideckel).

Stellst du allerdings den Datenbestand ins Netz, bist du selbst dran nach
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 😉

Kurz gesagt: Filmen ja – Veröffentlichen nein.

 

Nachtrag:

Ich bin kein Rechtsbeistand !!

Je nachdem welche Lobby dahinterhängt, kann das Gesetz auch anders ausgelegt werden.

Siehe Dieselfahrverbot – Deutsche Umwelthilfe

(Wissenschaftlich erwiesen, dass es unsinnig ist und zudem die deutsche Wirtschaft stark beschädigt, aber von einer Lobby durchgeboxt wurde)

(02-2019)